Vereinssatzung

§1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Vogtländische Arbeitsgemeinschaft Mykologie (VAM)“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereines ist Oelsnitz (Vogtl.)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein versteht sich als Anreger und Förderer der theoretischen und angewandten Pilzkunde (Mykologie) und verfolgt damit sowohl naturwissenschaftliche, als auch bildungs-, gesundheits- und naturschutzpolitischen Ziele.
  2. Verein fördert die wissenschaftliche Erforschung, Erfassung und Kartierung der Pilzflora des Vogtlandes als Naturraum, der sächsische, thüringische, bayerische und tschechische Regionen umfasst.
  3. Der Verein setzt sich für den Schutz der Bevölkerung vor Pilzvergiftungen ein, indem er die Tätigkeit von Pilzberatern und Pilzsachverständigen fördert und die Kenntnisse und die Fähigkeiten dieser Personen durch entsprechende Weiterbildungen auf den neuesten Stand bringt.
  4. Der Verein fördert den Naturschutz, indem er für die Belange des Pilzschutzes innerhalb des Vogtlandes eintritt.
  5. Der Verein fördert den ständigen Forschungs-, Informations- und Gedankenaustausch zwischen Interessenten und Freunden der Pilzkunde, Wissenschaftlern, Pilzsachverständigen, anderen pilzkundlichen Arbeitsgemeinschaften und Vereinen, Biologen und interessierten Naturfreunden innerhalb und außerhalb des Vogtlandes.
  6. Der Verein versteht sich als Ansprechpartner bei mykologischen Fragen für staatliche Stellen, Institute, Schulen, Vereine und die Öffentlichkeit.


§ 3
Methoden zur Erreichung des Zweckes

  1. Weiterbildung von Mitgliedern, Pilzsachverständigen und interessierten Personen durch Erfahrungsaustausch, Vorträge, Exkursionen, pilzkundlichen Ausstellungen und Führungen.
  2. Erfassung und Bearbeitung der Pilzflora des Vogtlandes. Veröffentlichung der Ergebnisse in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Schriften.
  3. Mitarbeit an der Pilzkartierung Sachsens im Rahmen einer bundesweiten Pilzkartierung der „Deutschen Gesellschaft für Mykologie“ e.V.
  4. Förderung von Bestrebungen der Naturschutzbehörden beim Arten- und Biotopschutz durch Einbeziehung der Pilzflora.
  5. Werbung für die Ziele des Natur- und Artenschutzes bei Pilzen in der Bevölkerung, durch Öffentlichkeitsarbeit.
  6. Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, z.B. NABU; BUND; AGsM; ThAM; Arbeitsgemeinschaft Vogtländischer Botaniker.
  7. Veranstaltung einer jährlichen Fachtagung zur Förderung des Gedankenaustauschs und der Weiterbildung der Mitglieder.


§ 4
Grundsätze der Tätigkeit (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Die VAM ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  6. Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist Ziel des Vereines.
  7. Eine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, insbesondere des Pilzartenschutzes unserer heimischen Wälder und Fluren durch Aufklärung der Bevölkerung über Sinn und Zweck der Pilze im Haushalt der Natur.


§ 5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen, private und öffentliche Vereinigungen und Institutionen - unter Nennung eines Vertreters -, die die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern.
  3. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, private oder öffentliche Institutionen sein, die die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern.
  4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um die Pilzkunde/ Pilzberatung im Vogtland in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.


§ 6
Aufnahme in den Verein

  1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Entscheid wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Im Falle einer Ablehnung ist eine Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat möglich, über welche die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist.
  4. Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich schuldhaft grob vereinsschädigend verhalten hat.
  5. Der Austritt aus dem Verein hebt die Verpflichtung auf Zahlung fällig gewordener Beiträge nicht auf.


§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung und das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes ordentliche Mitglied und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, wählbar.
  3. Die Höhe des von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
  5. Einzelheiten der Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung.


§ 9
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben eine beratende Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes.
    • Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    • Festsetzung von Beiträgen.
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
    • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
    • Klärung von Streitfällen in Fragen der Mitgliedschaft.
    • Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung können schriftlich oder mündlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Verlesung der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist in diesem Fall entsprechend zu ergänzen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
  • auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen triftiger Gründe einzuberufen, oder
  • auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.
  • Die Einberufung muss unverzüglich nach den Vorschriften des Absatzes 3 erfolgen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstand.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung beantragt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Handzeichen; schriftliche Wahl ist erforderlich, wenn sie aus der Versammlung beantragt wird.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.


§ 11
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

§ 12
Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten.


§ 13
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, denen jederzeit eine Überprüfung der Kassenführung des Vereins zu gewähren ist. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 14
Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, zu der die Mitglieder unter schriftlicher Ankündigung des Versammlungszweckes und Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuladen sind.
  2. Ein Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine als gemeinnützig anerkannte Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung, z.B. „Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Mykologen“ e.V.; „Deutsche Gesellschaft für Mykologie“ e. V., einer der Öffentlichkeit zugänglichen wissenschaftlichen Sammlungen oder einer Organisation mit gleicher Zielsetzung, die sich innerhalb eines Jahres im Vogtland bildet.
  4. Diese Institution oder Verein darf es unmittelbar und ausschließlich für
  5. gemeinnützige Zwecke verwenden.

 

Vorstehende Satzung wurde am 03.03.2012 in Plauen von der Gründungsversammlung beschlossen.